Eine Barauszahlung macht keine rechtlichen Probleme. Ihre Bank ist zur Bargeldauszahlung verpflichtet, weil Sie den Geldbestand für ihre Kunden lediglich verwaltet ( § 700 BGB ). Kommt das Bankkonto durch die Auszahlung ins Soll, tritt die Kreditzusage ( § 488 BGB ) in Kraft.
Die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist wesentlich komplexer. Dafür sind besondere Verfügungsinstrumente geschaffen worden. Zum Beispiel Lastschrift, Kreditkarte, Scheck und Überweisung. Sollte der Zahlungspflichtige und auch der Empfänger, ein Konto bei der gleichen Bank haben, handelt es sich um eine schlichte Umbuchung innerhalb des Kreditinstitutes. Sollte dies nicht der Fall sein wird der Zahlungsverkehr über ein oder mehrere Gironetze abgewickelt. Weitere Informationen zum Thema Girokonto finden Sie hier.
Die vertraglichen Verpflichtungen der Banken enden dort, wo der Zahlungsvorgang den Organisationsbereich verlässt. Nach Zahlungsauftrag ist ihre Bank nur verpflichtet, diesen schnell und korrekt weiter zu leiten.( § 664 Abs. 1 BGB ). Ihre Bank muss daher nicht für fehlerhaftes Verhalten von eingeschalteten Zwischenbanken haften. Die Kreditinstitute untereinander sind allerdings durch Giroverträge rechtlich verbunden. Entsteht dem Kunden durch schuldhaftes Verhalten einer eingeschalteten Zwischenbank Schaden, kann der Kunde sich direkt an die verantwortliche Zwischenbank halten, da die einzelnen Verträge der Zwischenbanken Kunden anderer Banken schützen. Da der Zahlungsverkehr weit gehend elektronisch von statten geht, werden Richtigkeit der Buchung und vorhandene Deckung erst nachträglich geprüft. (Nachdisposition)