Die Bürgschaft

Mit einem Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge, für die gesamte Kreditsumme und somit die Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen. Erst wenn die Bürgschaftserklärung schriftlich fixiert und vom Bürgen unterschrieben ist, wird der Bürgschaftsvertrag gültig. In dieser Urkunde müssen Hauptschuldner, Gläubiger und Umfang der Bürgschaftsverpflichtung angegeben sein.

Wer eine Bürgschaft eingehen will, sollte auf jeden Fall ganz genau das Bürgschaftsformular lesen und jede einzelne Vertragsbedingung genau studieren. Wichtig ist, keinesfalls eine unbegrenzte Globalbürgschaft einzugehen, sondern sich lediglich auf den eingetragenen Höchstbetrag der Vertragsurkunde zu beschränken.

Die Bank kann dann Zinsen und sonstige Kosten die über den Höchstbetrag hinausgehen, nur dann verlangen, wenn sie drucktechnisch und in der Anordnung optisch besonders hervorgehoben sind. In anderem Fall ist diese Haftungserhöhungsklausel unwirksam. Darüber hinaus kann die Bürgschaft jederzeit dem aktuellen Darlehen angepasst und zeitlich begrenzt werden. Nimmt die Bank den Bürgen nicht in einer festgelegten Zeit in Anspruch, erlischt die Zeitbürgschaft. Die Geschäftsverbindungsklausel sollte dann gestrichen werden, wenn man sich nur für eine ganz bestimmte Kreditforderung verbürgen will. Grundsätzlich sollte eine Bürgschaft nur dann eingegangen werden, wenn der Hauptschuldner absolut zuverlässig ist und als solvent gilt.

Sollte das Kreditinstitut eine unbefristete Globalbürgschaft verlangen, sollten Sie sich als Bürge in jedem Fall ein Kündigungsrecht vorbehalten. Die Haftung des Bürgen nach einer wirksamen Kündigung, beschränkt sich betragsmäßig auf die Hauptforderung des Gläubigers (OLG Celle NJW-RR 89 S. 548). Leider scheuen sich manche Banken nicht, einkommenslose und vermögenslose Bürgen wie Ehefrau oder das studierende Kind in Haftung zu nehmen. In so einem Fall geht die Rechtsprechung nur dann von einer sittenwidrigen finanziellen Überforderung des Bürgen, und somit von der nicht Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrags aus, wenn bei Vertragsabschluss davon ausgegangen werden musste, dass der Bürge gegenwärtig und auch nicht in absehbarer Zeit die eingegangenen Verpflichtungen erfüllen kann (BGH MW 92 S. 2129). Grundsätzlich gibt es bei einem Bürgschaftsvertrag kein Widerrufsrecht.

Die Akzessorität ist das besondere Merkmal der Bürgschaft. Das ist die rechtliche Abhängigkeit von der Hauptschuld, denn ohne Hauptschuld gibt es keine Bürgschaftsverpflichtung (§ 767 BGB). Die Höhe der Hauptforderung ist maßgebend für die Haftung des Bürgen. Der Bürge kann die Leistung gegenüber des Gläubigers verweigern (§§ 770 BGB). Das ist auch für die Einrede der Verjährung der Hauptforderung gültig (§ 760 BGB). Nach den Formularverträgen der Banken verzichtet der Bürge im Normalfall auf solche Einreden.
Um den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage kommen Sie nicht herum, denn die Kreditinstitute akzeptieren nur selbstschuldnerische Bürgschaften als Sicherheiten (§§ 771, 773 Nr. 1 BGB). Sie müssen allerdings nicht alle Rechtsverkürzungen hinnehmen. Bestehen Sie auf die Streichung entsprechender Klauseln im Bürgschaftsvertrag. Wenn der gesicherte Kredit fällig ist und der Hauptschuldner nicht zurück zahlt, tritt der Bürgschaftsfall in Kraft. Das heißt die Bank kann sich wegen der selbstschuldnerischen Bürgschaft umgehend an den Bürgen wenden. Wenn der Bürge zahlt, erwirbt er ihre Forderung an den Hauptschuldner (§ 774 BGB). Die ist auch im Falle einer Mitbürgerschaft gültig. Als zahlender Mitbürge können Sie abzüglich ihres eigenen Anteils, von den anderen Mitbürgen Ausgleich nach Regelung des Gesamtschuldverhältnisses verlangen (§§ 774 Abs. 2, 426 BGB). Wenn einer der Sicherungsgeber die Forderung der Bank ablöst, sind diese untereinander, genauso wie Gesamtschuldner, ausgleichspflichtig (BGH ZIP 92 S. 1536).

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