Eine EC Karte wird in Kombination mit einer Geheimnummer am Geldautomaten benutzt. Nach Eingang der Verlustanzeige durch den Kunden, übernimmt die Bank den gesamten Schaden. Dazu muss der Karteninhaber die Pflichten der Sonderbedingungen für EC Karten, erfüllt haben. Zum Beispiel sollte die Karte sorgfältig behandelt werden und nicht unbeaufsichtigt in Kraftfahrtzeugen liegen gelassen werden. Der Inhaber der EC Karte hat dafür zu sorgen, dass keine andere Person die persönliche Geheimnummer erfährt. Die Geheimzahl darf auf keinen Fall auf die Karte geschrieben werden oder in irgendeiner Form mit der Karte zusammen aufbewahrt werden. Sollten Sie den Verlust ihrer Karte feststellen, ist sofort die kontoführende Bank zu verständigen, damit diese die Karte sperrt und somit vor Missbrauch schützt. Sollte vor der Verlustanzeige der Karte schon ein Schaden entstanden sein, hat der Kunde in der Regel zehn Prozent dessen zu tragen, falls ihm leichte Fahrlässigkeit vor zu werfen ist. Eine Sparkasse würde in dem Fall den Schaden komplett übernehmen, so lange nicht grob fahrlässig die Mitwirkungspflicht oder Sorgfaltspflicht verletzt wurde.