Bei einem Überweisungsauftrag wird eine bestimmte Summe von dem Konto des Auftraggebers auf das Konto des Empfängers transportiert. Das kann innerhalb der selben Bank erfolgen (innerbetriebliche Überweisung), oder mehrere Zwischenbanken umfassen ( außerbetriebliche Überweisung ). Bekommt die Schuldnerbank den Überweisungsauftrag, bucht diese im Rahmen des Vorschusses den entsprechenden Betrag vom Schuldner Konto ab und leitet den Zahlungsauftrag weiter. Geht die Summe bei der Gläubigerbank ein, wird die entsprechende Summe dem Gläubigerkonto gutgeschrieben. Je nach Kontostand kann der Gläubiger nun darüber verfügen. Rechtsverbindlich wird die Gutschrift erst wenn ein Kontoauszug für den Kunden bereit liegt.
Jede Bank bietet ihnen gegen entsprechendes Entgelt spezielle Überweisungsformen an ( Dauer und Eilaufträge ). Vereinbart der Kunde mit seiner Bank einen Dauerauftrag, führt diese die Überweisung in regelmäßigen Abständen aus. Dabei muss Betrag und Empfänger immer gleich bleiben. Der Auftraggeber der Überweisung kann diese bis zur Erteilung der Gutschrift auf das Empfängerkonto jederzeit widerrufen. Jedoch ist der Widerruf nur bei der eigenen Bank als Partei der Giroverträge möglich. Bei einem Gemeinschaftskonto kann jeder Kontoinhaber von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Wenn sich die Kontoinhaber allerdings unter einander widersprechen, muss das Kreditinstitut nicht tätig werden.
Die Pflichten der Bank bei Überweisungen
Eine unverzügliche Bearbeitung und Ausführung der Überweisung ist die beauftragte Bank schuldig. Der Auftraggeber muss sofort davon in Kenntnis gesetzt werden, falls das Konto nicht gedeckt sein sollte. Es ist darauf zu achten, dass der Name des Empfängers und die Kontonummer korrekt sind, ansonsten kann es schnell zu Fehlüberweisungen kommen. Im beleglosen Zahlungsverkehr ist die Kontonummer ausschlaggebend, Name des Empfängers braucht bei falscher Kontonummer nicht berücksichtigt zu werden. Entsteht die Fehlüberweisung allerdings aus falschen Angaben ihres Gläubigers, trägt auch nur dieser das Risiko und Sie müssten kein zweites Mal zahlen. Sollte aber aufgrund eines Fehlers der Empfängerbank der Betrag nicht an ihren Gläubiger, sondern jemand anderem gutgeschrieben werden, ist ihre Zahlungsverpflichtung noch erfüllt. Sollte der Gläubiger Sie daher nochmals zur Zahlung auffordern, müssen Sie um an ihr Geld zu kommen, die vertraglichen Ersatzansprüche ihrer Bank geltend machen. Sollte der Bank weder eine Anweisung noch eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Empfänger vorliegen, ist die Bank jederzeit zur Rückforderung berechtigt. Das ist vor Gericht bei Doppelüberweisung, zu viel Überweisung, Geschäftsunfähigkeit oder auch bei einem Kommafehler gültig. Musste der Empfänger die fehlende Berechtigung erkennen, kann er sich auch nicht auf Entreicherung berufen.