Kontoinhaber und Kontoform

Der Kontoinhaber ist in dem Kontoeröffnungsantrag genau zu bezeichnen, und die Existenz durch einen Personalausweis oder Reisepass nachzuweisen. Das wird durch die Abgabenordnung verlangt.( Grundsatz der Kontowahrheit § 154 ). In Deutschland sind keine anonymen Nummernkonten erlaubt. Anders in der Schweiz und in Österreich. Für minderjährige Personen handelt der gesetzliche Vertreter. Ein Bankkonto kann auch zugunsten einer dritten Person eingerichtet werden. Dazu muss die Existenz des dritten durch die Geburtsurkunde nachgewiesen werden. Dann liegt rechtlich betrachtet ein Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB vor. Die Verfügungsbefugnis des Dritten kann beschränkt werden, sodass für die Kontoverfügungen die Zustimmung des Errichtenden nötig ist. Dies nennt man dann Sperrkonto. Unter dem Kontenvergleich ein Beispiel:

Zum Beispiel eröffnet Vater K. für seinen Sohn F. ein Girokonto. Darauf sollen Erträge aus seinen Wertpapieren, Zinsen und Dividenden eingezahlt werden. Vater K. bestimmt jedoch, dass sein Sohn nur berechtigt sein soll, eine bestimmte Summe im Monat abzuheben. Für die Kontoinhaberschaft spielt es keine Rolle, ob die auf dem Konto gehaltenen Vermögenswerte dem Kontoinhaber gehören oder nicht. Sollte dies nicht der Fall sein, handelt es sich um ein Treuhandkonto oder Fremdkonto. Nur der Treuhänder als Kontoinhaber ist der Bank gegenüber Gläubiger oder Schuldner. Wenn ein Privatgläubiger das Guthaben des Treuhänders pfändet, kann der Treugeber diese durch eine Dritt - Widerspruchsklage gerichtlich nach § 771 ZPO aufheben lassen. Zum Beispiel eröffnet der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ( Treuhänder ) auf seinen Namen ein Girokonto ( Treuhandkonto ). Darauf wird von den Wohnungseigentümern ( Treugeber ) monatlich das sogenannte Hausgeld eingezahlt. Dann gibt es noch sogenannte Anderkonten als offene Treuhandkonten, die nur für bestimmte freie Berufe zugänglich sind. Notare oder Steuerberater zum Beispiel, die dort vorübergehend die Gelder ihrer Mandanten halten. Die Kontobezeichnung muss einen diesbezüglichen Zusatz haben und für die Führung gelten Sonderbedingungen. Jeder Bankkunde kann ein Konto für bestimmte Zwecke einrichten ( Sonderkonto ), beispielsweise für die finanzielle Abwicklung aufwendiger Projekte, wie die Finanzierung eines Hausbaus.

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