Der Kontoinhaber kann stets über das Konto verfügen, solange er nicht wegen Insolvenzeröffnung rechtlichen Beschränkungen unterliegt, oder eine andere Person, die das Konto für ihn eingerichtet hat, mit der Bank eine Sperr Vereinbarung getroffen hat. Der Kontoinhaber kann jederzeit einer anderen Person durch eine Vollmacht Verfügungsbefugnis einräumen. Eine Bankvollmacht berechtigt zu allen Rechtshandlungen innerhalb der Geschäftsbeziehung, unter anderem auch Kreditaufnahmen. Vor einer Kreditaufnahme sollten die verschiedenen Angebote verglichen werden, beispielsweise auf www.kreditvergleich.eu.
Eine engere Kontovollmacht erlaubt nur die Verfügung über das Kontoguthaben, aber grundsätzlich keine Kontoüberziehung. Der Kunde kann diese Vollmacht jeweils seinen konkreten Vorstellungen und Bedürfnissen anpassen, indem er die Vollmacht durch Festsetzung von Limits einschränkt oder die Kontovollmacht durch Befugnis zur Kreditaufnahme erweitert. Die Vollmacht bleibt gegenüber der Bank so lange wirksam, bis der Kunde diese widerruft. Damit keine Schäden entstehen, sollten alle wichtigen Änderungen wie Anschrift, Namen, Verfügungsberechtigungen oder Personenstand, umgehend ihrer Bank mitgeteilt werden. Sie können statt einer Vollmacht auch eine Verfügungsberechtigung ausstellen. Die berechtigt sogar zum Handeln im eigenen Namen.
Es können auch mehrere Personen Inhaber eines Kontos sein. Dies kann nach Regelung der Verfügungsbefugnis als Oder - Konto ( Einzelverfügungsbefugnis ) oder als Und - Konto ( gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis )geführt werden.