Je nach dem lassen sich die Kreditinstitute eine sogenannte Bereitstellungsprovision vergüten. Sollte das Datum der Inanspruchnahme ungewiss sein und nur vom Willen des Kreditnehmers abhängen, ist nichts dagegen einzuwenden. Es handelt sich dabei um ein Entgelt für die Bereithaltung des Geldes bis der Kreditnehmer dieses Abrufen will. Sollte das Datum der Kreditauszahlung aber bereits feststehen, kann die Bank diese Bereitstellungsprovision nicht in Anspruch nehmen. Die vertragliche Provision deckt nur den Schaden ab, der entstehen würde wenn der Kreditnehmer sich weigern würde den Kredit abzunehmen. Allerdings kann dieser Schadensersatz nur gefordert werden, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Kreditnehmers vorliegt (BGH WM 89 S. 1011). Wenn die Kredit Auszahlung erfolgt ist, haben Sie die vertraglich vereinbarten Zinsen und Tilgungen zu leisten (§ 488 BGB). Sie sollten jährlich eine Aufstellung über die von ihnen erbrachten Leistungen erhalten, damit Sie über den jeweiligen Schuldenstand informiert sind.
Sie sollten darauf achten wie die Tilgungsraten verrechnet werden, denn monatliche bis vierteljährliche Tilgungsraten sind eher ungünstig wenn der Zins nach Schuldenstand zum Jahresende berechnet wird. Bei Realkrediten mit festen gleichbleibenden Raten und Baudarlehen, wurden solche nachschüssigen Tilgungsverrechnungsklauseln, zum Teil für unzulässig erklärt.