Welche konkrete Kreditforderung durch die Sicherheit unterlegt werden soll, muss zwischen den Beteiligten vereinbart werden. Dabei können mehrere künftige Forderungen in den Deckungsbestand aufgenommen werden. Die Kreditinstitute sehen vor, dass die Kreditsicherung weit in die Zukunft reicht, dementsprechend sind die Vertragsformulare aufgebaut. So sind auch erst später entstehende Forderungen aus laufenden Geschäftsverbindungen gesichert. Bei dieser Geschäftsverbindungsklausel gibt es keine Bedenken, solange die Sicherheit der Kreditnehmer selber stellt. Nicht unproblematisch ist die weitreichende Deckungsregel aber für den Bürgen, wenn bei der Besicherung nur von einem konkreten Kredit ausgegangen wird.
Beispiel: Kunde K. erhält von seiner Sparkasse ein Darlehen von 100.000 Euro. Der Vater von Kunde K. verbürgt sich dafür. Der Bürgschaftsvertrag enthält die Klausel, dass sich die Verpflichtungserklärung des Vaters auch auf künftige Ansprüche der Bank gegenüber dem Kunden K. erstreckt. Neun Jahre später hat Kunde K. einen neuen Kredit von 50.000 Euro in Anspruch genommen und nach weiteren zwei Jahren ist er zahlungsunfähig. Die Sparkasse verlangt nun vom Vater, der immer noch Bürge von Kunde K. ist, die ausstehende Kreditforderung, rückständige Zinsen und weitere Kosten von 75.000 Euro. Der Bürge ist aber nur bereit den Restbetrag aus dem ersten Kredit von 20.000 Euro zu zahlen.
Soweit die Geschäftsverbindungsklausel bankmäßige Geschäfte wie einen weiteren Kredit betrifft, erklärt der Bundesgerichtshof diese für wirksam (BGH WM 92 S. 391). Ein Bürge sollte daher nur begrenzte Höchstbetragsbürgschaften übernehmen. Allerdings muss der Vater trotzdem die geforderte Summe von 75.000 Euro zahlen, da der Betrag im Haftungsrahmen liegt. Wenn der Bürge sich nur einer bestimmten Kreditforderung verpflichten will, muss er darauf bestehen das die Geschäftsverbindungsklausel im Formular gestrichen wird. Anders ist es, wenn ein Dritter sein Sachvermögen zur Sicherung eines fremden Kredits verpfändet. Bei Sachsicherheiten, die ein vom Kreditnehmer personenverschiedener Sicherungsgeber stellt, betrachtet der Bundesgerichtshof die Geschäftsverbindungsklausel als unzulässig, weil überraschend, und damit unwirksam. Diese Regelung erweitert den Sicherungszweck, über den durch den Anlass des Geschäfts bestimmten Rahmen hinaus (BGH NJW 92 S. 1822).