Sollten Sie einen Kredit von einem Kartenunternehmen in Anspruch genommen haben, kann neben der Jahresgebühr auch der, in den Kartenbedingungen festgehaltene Zins verlangt werden. Der Kartenausgeber kann als Verzugsschaden den höheren Verzugszins berechnen, wenn Sie trotz Fälligkeit nicht zahlen (§§ 280, 281, 286 BGB). In den AGB's dürfen niemals pauschale Verzugszinssätze festgelegt werden (§ 309 Nr. 5a BGB; BGH NJW 88 S. 1967). Die in den Kartenbedingungen festgehaltene Bestimmung, dass 5% über dem jeweiligen Diskontsatz fällig werden, ist allerdings in Ordnung. Weil dies bei Verbraucherdarlehen der gesetzlichen Regelung entspricht (§§ 497, 288 BGB). Die üblichen Verwaltungskosten des Kreditkartenunternehmens sind mit den Zinsen und der Jahresgebühr abgedeckt. Zusätzliche Nebengebühren oder Sondergebühren für zusätzliche Leistungen, sind nur gerechtfertigt, wenn der Kunde in den Kartenbedingungen deutlich darauf hingewiesen wurde (BGH NJW 91 S. 1953).
Sondergebühren für Bargeldabhebungen, die oft 3% des Rechnungsbetrages ausmachen, müssen gesondert berücksichtigt werden. Dies gilt als überhöht. Der Karteninhaber trägt nach den üblichen Kartenbedingungen, das Risiko aus Fälschung und Verlust der Karte, sowie Kostenbelegen selber. Dies ist üblicherweise auf einen Betrag von 50 Euro begrenzt. Der Karteninhaber muss allerdings die unverzügliche Sperrung, durch Verlustanzeige bei der Polizei, erwirkt haben. Für Schäden die danach entstehen, ist der Karteninhaber nicht mehr Haftbar zu machen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Karteninhaber nur bei schuldhaften Verhalten den Betrag von 50 Euro zu tragen hat, da die Berechtigung des einzelnen Karteninhabers nur anhand der Karte und ohne Unterschrift überprüft wird. Diesen Anforderungen entspricht der Kunde wenn er seinerseits alle zumutbaren Vorkehrungen trifft, um die Karte vor Missbrauch zu schützen. Sollte der Kartenmissbrauch durch einen Mitarbeiter des Kreditkartenunternehmens geschehen, in dem dieser die Kartennummer von dem Originalbeleg abschreibt und die Unterschrift des Karteninhabers fälscht, hat der Kunde dafür überhaupt nicht geradezustehen. Auch nicht mit 50 Euro (BGH WM 84 S. 12003).
Oft werben Kreditkartenunternehmen mit sehr kostengünstigen Zusatzkarten für den Partner. Dann sind aber in den Kartenbedingungen versteckte Regelungen zu finden, dass der Hauptkarteninhaber für alle Verbindlichkeiten, auch für die des Partners als Alleinschuldner haftet. Gerade nach einer Trennung der Ehegatten, kann das noch ein großes Haftungsrisiko bedeuten. Also sollten Sie im Falle einer Trennung sofort die Zusatzkarte sperren lassen und die Rückgabe der Karte verlangen.
Die Geschäftsverbindung kann jederzeit vom Kunden gekündigt werden. Mit Kartenrückgabe wird diese wirksam. Sollte die Kündigung im laufe des Jahres erfolgen, erhält der Kunde nach Kontoausgleich die Jahresgebühr für die Restlaufzeit anteilig zurück erstattet. Das Kreditkartenunternehmen muss allerdings eine angemessene Frist einhalten und wichtige Gründe vorweisen können, wenn es Ihnen kündigen möchte. Selbst wenn der Karteninhaber mit Zahlungen im Verzug ist, erlaubt das Gesetz die Kündigung nur, wenn man mit zwei aufeinanderfolgenden Raten im Verzug ist (§ 498; vgl. Kap. 13 Nr. 5).
Die Kreditkarte ist als Zahlungsmethode weit verbreitet. Sie bietet bargeldlosen Erwerb von Waren und Dienstleistung. Leider birgt sie aber auch wirtschaftliche Nachteile in Form von Haftungsrisiken und Gebühren. Der Kreditkartenvertrag ist ein Werk-Vertrags ähnliches Geschäft. Der Karteninhaber hat eine jährliche Gebühr zu entrichten. Er hat ebenfalls dafür zu sorgen, dass eine entsprechende Deckung auf seinem Konto vorhanden ist, es sei denn das Kartenunternehmen hat einen limitierten Kredit eingeräumt. Die Kartenbedingungen der AGB - Bestimmungen, weisen Kartenunternehmen und Kunden in ihre Rechte und Pflichten. Allerdings sind einige Kartenbedingungen rechtlich nicht unproblematisch, da sie zum Beispiel, über eine Gebühr die Rechte des Karteninhabers schneiden. Seriöse Kartenunternehmen haben die Bedingungen auf der Rückseite ihres Vertragsformulars gedruckt. Es ist unbedingt erforderlich, dass Sie sich die Kartenbedingungen in aller Ruhe durchlesen bevor Sie diese unterschreiben.
Wenn Sie die Zahlungsbedingungen des Vertragsunternehmen unterzeichnet haben, erteilen Sie automatisch dem Kartenunternehmen eine Anweisung zur Zahlung. Sollte die Leistung des Vertragsunternehmens ausbleiben, müssen Sie sich mit ihren Gegenrechten an diese halten. Das betrifft nicht den Zahlungsanspruch des Kartenunternehmens ihnen gegenüber.
In den Bedingungen heißt es:
Beanstandungen sowie Reklamationen aus dem Verhältnis zwischen Vertragsunternehmen und Karteninhaber sind unter diesen zu regeln und beeinflussen unseren Zahlungsanspruch gegen den Karteninhaber nicht. Unzulässig ist diese Regelung in so weit, da Einwendungen gegen Rechnungsbelege des Vertragsunternehmens ausgeschlossen werden, die der Kunde noch nicht einmal unterzeichnet hat. Lassen Sie sich daher nie zum Unterschreiben eines Blanko - Belegs hinreißen, auch nicht wenn man ihnen Kostenvorteile verspricht. Beispiel:
Eine Mietwagenfirma hat als Kaution für den Leihwagen von dem Karteninhaber einen unterschriebenen Blankobeleg einbehalten. Diesen reicht sie mit einem hohen Betrag für einen angeblichen Schaden am Leihwagen bei dem Kartenunternehmen ein. Dagegen kann der Karteninhaber nur sehr schwer etwas unternehmen.