Für fortlaufende Zahlungsverpflichtungen dienen die sogenannten Lastschriften, bei denen die Zahlung durch den Empfänger ausgelöst wird. Der Auftrag wird bei der Bank eingereicht, der Lastschriftbetrag wird gutgeschrieben, und vom Konto des Zahlungspflichtigen eingezogen. Natürlich ist dafür immer das Einverständnis des Schuldners erforderlich. Dies kann als Einzugsermächtigung an den Zahlungsempfänger vereinbart werden, oder als Abbuchungsauftrag seines Kreditinstitutes. Der Schuldner hat seine Zahlungsverpflichtung mit dem Abbuchen des Betrages von seinem Konto an den Gläubiger erfüllt. Ein Abbuchungsauftrag wirft keine besonderen rechtlichen Probleme auf.
Anders ist dies bei dem Lastschriftverfahren. Der Gläubiger ist in diesem Fall global zum Einzug von Lastschriften berechtigt. Die Einziehungen erfolgen ohne Einverständnis. Ohne entsprechenden Auftrag wird die Lastschrift vom Konto des Zahlungspflichtigen eingelöst. Deshalb muss der Kontoinhaber den Lastschrifteinzug und die anschließende Belastungsbuchung nachträglich genehmigen. Nach Erhalt der Kontoauszüge kann Wiedergutschrift verlangt werden. Wenn dies innerhalb von sechs Wochen nach der Buchung gemacht wird, kommen die Banken dem stets nach. Ist der Widerspruch bei der Bank eingegangen, hat diese ihrem Kunden eine Wiedergutschrift zu erteilen. Die sofortige Prüfung der Kontoauszüge ist wichtig für eventuelle Schadensersatzansprüche der Bank.
Kommt der Kunde dem nicht innerhalb von sechs Wochen nach, kann die Bank das Geld nicht mehr von anderer Stelle zurück holen und der Kunde muss den Schaden ersetzen. Zum Beispiel :
Der Vermieter K. zieht per Einzugsermächtigung vom Konto des Mieters V. die Monatsmiete ein. Wegen eines Wasserleitungsschaden in der Wohnung über Mieter V., tropft ihm Wasser durch die Decke. Dadurch werden wertvolle Möbelstücke des Mieters V. beschädigt. Zur Sicherung seines Schadensersatzes und Minderungsanspruches widerspricht der Mieter V. dem Einzug der Miete nachträglich für den vergangenen Monat.
Gegen den Willen des Kunden darf die Bank nach Rechnungsabschluss keine Stornierung mehr vornehmen. Sollte dies trotzdem passiert sein, machen Sie sofort ihre Einwendung geltend. In dem Fall muss ihre Bank den strittigen Betrag wieder gutschreiben und den Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gesondert einfordern. Das könnte auch gerichtlich geschehen. Der Kunde könnte sich eventuell erfolgreich auf Wegfall der Bereicherung berufen, falls er das Geld bereits ausgegeben hat. Der Endstand des Kontos kann auch Fehler zu Lasten des Kunden aufweisen. Nach Rechnungsabschluss bleiben aber sechs Wochen um den Saldo zu prüfen und schriftlich Einwendung zu erheben. Die rechtzeitige Absendung genügt zur Frist Wahrung. Prüfen Sie möglichst frühzeitig ihre Kontoauszüge und den Rechnungsabschluss, denn nach Fristablauf gilt der Rechnungsabschluss vom Kunden als genehmigt.