Der Realkredit

Das sind durch das Grundpfandrecht gesicherte, langfristige Bankkredite. Diese werden am häufigsten bei Bau, Renovierung und Grundstückskauf eingesetzt. Eine typische Form dafür ist das Annuitätendarlehen mit jährlich gleichbleibenden Leistungen und vierteljährlichen oder monatlichen Raten. Der Realkredit hat Laufzeiten von zehn bis maximal dreißig Jahren. Der Verbraucher hat bei dieser Kreditart kein Widerrufsrecht. Hier gelten auch nicht die besonderen Verbraucherschutzrechte im Fall von Zahlungsverzug (§ 491 Abs. 3 BGB). Dies hat aber kaum Auswirkungen, da pauschale Verzugsschadensregelungen mit mehr als fünf Prozent über dem Basiszins sowieso unwirksam sind ( BGH MDR 92 S. 471).

Die Bank ist nur bei erheblichen Zahlungsverzug von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten zur Vorfälligkeitsstellung berechtigt. Klauseln in Darlehensverträgen, die Abweichungen beinhalten, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Kreditnehmers ungültig (§ 307 BGB; BGH NJW 86 S. 2564).

Der Tilgungsverrechnungszeitraum spielt bei Annuitätendarlehen eine große Rolle. Sie sollten unbedingt darauf achten, dass nach den Vertragsbedingungen ihre vierteljährlichen oder monatlichen Tilgungsleistungen sofort auf das Kapital angerechnet werden. Wenn die erbrachten Tilgungsleistungen erst jährlich zinsmindernd berücksichtigt werden, sind Sie enorm benachteiligt. Sollten Sie einen langjährigen Realkredit in Anspruch nehmen, beinhaltet das Kreditvertragsformular normalerweise eine Unterwerfungserklärung. Sollten Sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, haben Sie die sofortige Zwangsvollstreckung durch die Bank, wegen aller Zahlungsansprüche aus dem Kreditvertrag, zu dulden. Da diese Unterwerfungserklärung notariell beurkundet werden muss (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), stellt sie einen Vollstreckungstitel dar, und die Bank muss somit vor der Zwangsvollstreckung nicht mahnen oder gerichtlich Klage erheben.

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