Die Schweigepflicht der Banken

Zur Offenlegung von Vermögensverhältnissen und anderen wichtigen Informationen, ist der Kunde gegenüber der Bank nur bereit, wenn diese darüber Stillschweigen bewahrt. Denn Bankgeschäfte sind Vertrauenssache. Der Bankvertrag beinhaltet auch das Bankgeheimnis und ist verfassungsmäßig verankert. Der Bankvertrag verpflichtet das Kreditinstitut zur Verschwiegenheit was alle Tatsachen und Wertungen des Kunden betrifft. Das Kreditinstitut darf nur Informationen über den Kunden weitergeben, wenn dies zum Beispiel durch gesetzliche Bestimmungen verlangt wird, oder der Kunde seine Einwilligung gibt. Das Bankgeheimnis ist also auch gegenüber staatlichen Behörden und im normalen Gerichtsverfahren gültig.
Nur wenn etwa ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kunden läuft, ist die Bank nach der Strafprozessordnung (§161a) bzw. der Abgabenordnung (§399) zur Auskunft verpflichtet. In einem Steuerermittlungsverfahren muss sich die Finanzbehörde erst an den Kunden wenden, sollte noch keine Steuerfahndung eingeschaltet worden sein. Nur wenn das nicht weiterhilft, kann Sie sich Auskunft bei den Banken holen (§§ 30a Abs. 5 AO). Wenn durch schuldhafte Verletzung der Verschwiegenheitspflicht dem Kunden ein Schaden entsteht, muss die Bank nach den Grundsätzen der Pflichtverletzung dafür aufkommen.
Beispiel: Einer getrennt lebenden Ehefrau werden von der Bank, die Höhe der Wertpapierbestände, ihres "noch Gatten" mitgeteilt. Die Bank tut dies obwohl Sie über die Trennung informiert worden ist. Dadurch kann die Ehefrau bei der Scheidung einen größeren Zu-Gewinn Ausgleich erreichen. In dem Fall muss das Kreditinstitut ihrem Kunden aber keinen Schadensersatz leisten, weil es hier um einen ohnehin bestehenden Anspruch geht

Sie können daher als Kunde nur darüber hinausreichenden Ersatz für Folgeschäden verlangen, wie zum Beispiel bei Geldstrafen. Weil die Banken tiefe Einblicke in die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kunden haben, versucht man diese Informationsquelle mit einer Bankauskunft zu nutzen. Derartige Auskünfte bekommen aber nur Kunden des gleichen Kreditinstitutes oder Kunden von anderen Kreditinstituten, wenn diese eine Anfrage über ihre eigene Bank gestellt haben. Die Bankauskunft enthält nur allgemeine Feststellungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, wie seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit, Angaben über Sparguthaben, Kontostände und andere Vermögenswerte werden nicht gemacht. Auskünfte über Privatkunden werden nur erteilt wenn diese ausdrücklich damit einverstanden sind. Allerdings ist zu beachten das der Kunde diese Zustimmung üblicherweise schon mit der Kontoeröffnung gibt. Sollte er diese aber verweigert haben, muss die Bank in jedem einzelnen Fall sein Einverständnis einholen.

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