Ein Kontoinhaber besitzt eine Einzelverfügungsbefugnis. Rechtshandlungen, ob Überweisung, Auszahlung, Scheckziehung oder Kreditaufnahme durch Kontoüberziehung, sind gegenüber allen Kontoinhabern wirksam, auch wenn diese im Einzelfall nicht damit einverstanden sind. Je nach Kontostand sind die Kontoinhaber aus rechtlicher Sicht Gesamtgläubiger oder Gesamtschuldner der Bank. ( § 428, 421 BGB; OLG Düsseldorf WM 88 )
Der einzelne Kontoinhaber kann das Konto bis zur eingeräumten Kreditlinie überziehen oder das gesamte Guthaben abräumen. Die Mitinhaber des Kontos müssen für die Bankschulden als Gesamtschuldner geradestehen. Erfahrungsgemäß machen die Kreditinstitute ihre Kunden auf diese erheblichen Haftungsrisiken nicht aufmerksam. Bei der Kontoeröffnung sollte unbedingt bestimmt werden, das die Inhaber berechtigt sind, das Oder Konto durch eine einseitige schriftliche Erklärung in ein Und - Konto zu ändern. Sollte das Guthaben eines Kontoinhabers durch einen Privatgläubiger gepfändet werden, kann die Bank ihn sofort auszahlen.
Das Gemeinschaftskonto von Eheleuten ist Hauptanwendungsfall für Oder Konten. Wenn ein Ehepartner kurz vor der Trennung ohne das Wissen des anderen, das gemeinsame Konto leerräumt, muss der übermäßige Vermögenszuwachs innerhalb der späteren Vermögensaufteilung nach der Scheidung ausgerechnet werden. Nach endgültiger Trennung sollte jeder Ehepartner das Gemeinschaftskonto in ein Und Konto umwandeln. Nach einer Scheidung haftet man für Schulden aus dem Gemeinschaftskonto gegenüber der Bank noch als Gesamtschuldner. Wenn das Gemeinschaftskonto nur geschäftlichen Zwecken des Ehepartners diente, hat der mittellose Ehepartner Chancen aus der Kredithaftung heraus zu kommen.
Sollten Sie die Haftungsrisiken eines Oder Kontos nicht eingehen wollen, bestehen Sie bei Einrichten des Gemeinschaftskontos auf ein Und Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung. In dem Fall ist eine ausdrückliche Vereinbarung der Kontoinhaber gegenüber der Bank bei Kontoeröffnung nötig. Nachträgliche Verfügungen können nur durch Erteilung einer Vollmacht an den handelnden Kontoinhaber durchgeführt werden. Die Einrichtungen von Und Konten werden gesetzlich verlangt, falls bei einer Erbengemeinschaft, mindestens zwei Personen über das Konto nur zusammen verfügen können. Auf die Gemeinschaftlich eingegangenen Verbindlichkeiten haften alle Kontoinhaber des Und Kontos gegenüber dem Kreditinstitut gemeinsam.