Alle Kreditverträge die Sie mit einem Unternehmen abschließen (Verbraucherdarlehnsverträge), müssen in Schriftform geschlossen werden. In der Vertragsurkunde müssen die wesentlichen Punkte festgehalten werden. (§ 492)
Lesen Sie unten mehr zu: Kreditkonditionen und Kreditkosten
Alle hier aufgeführten Informationen zum Verbraucherdarlehen sind sachlich und neutral.
Wenn die erforderlichen Angaben nach § 494 Abs. 1BGB fehlen, ist der Kreditvertrag nichtig. Sollten Sie den Kredit aber schon in Anspruch genommen haben, wird dieser im allgemeinen gültig (§ 494 Abs. 2 BGB). Wenn der effektive Jahreszins, der Gesamtrückzahlungsbetrag oder der Nominalzins fehlen, ermäßigt sich der Vertraglich festgehaltene Nominalzinssatz auf den gesetzlich festgelegten Prozentsatz ( §§ 494 Abs. 2, 246 BGB). Kosten die nicht angegeben sind muss der Verbraucher nicht zahlen. Sollte die Angabe des effektiven Jahreszins zu niedrig gemacht worden sein, vermindert sich entsprechend die Zinsschuld (§ 494 Abs. 3 BGB). Ohne Sektionen bleiben allerdings Verstöße gegen die genaue Beschreibung der Tilgungsmodalitäten.
Die Behandlung der Kosten für Restschuldversicherungen sind unklar. Wenn Sicherheiten in der Vertragsurkunde nicht genannt werden, kann die Bank auch nachträglich keine Sicherheiten vom Kunden verlangen, soweit der Kredit netto die 50.000 Euro nicht überschreitet (§ 494 Abs. 2 BGB).
Ein Kreditvertragsangebot kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich widerrufen werden. Die Frist läuft erst, wenn das Kreditinstitut den Verbraucher in schriftlicher Form auf sein Widerrufsrecht aufmerksam gemacht hat (§§ 494, 355 BGB).
Das Kreditinstitut muss seinen Namen und seine Anschrift als Widerrufsempfänger angeben. Die Widerrufsbelehrung ist vom Kreditnehmer gesondert zu unterschreiben. Bei Teilrückzahlungen kommt der Darlehensvertrag im Hinblick auf die noch offenstehende Summe zu den Vertraglich vereinbarten Konditionen zustande. Ob die Bank eine Überlassungsvergütung für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann ist unklar (§ 818 Abs. 2 BGB). Sie Können den Vertrag ohne jede Frist widerrufen, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegt (§ 355 Abs. 3 BGB).